Auch wenn das protokollieren der Arbeitszeit etwas lästig ist und man sich auch überwacht fühlt, ist es für Unternehmen sehr wichtig (für Entgeltabrechnungen, Kalkulationen, etc.). Zudem sieht das Arbeitszeitgesetz auch vor, dass Arbeitgeber die Arbeitszeiten ihrer Arbeitnehmer aufzeichnen. Ein kurzer Überblick.



Arbeitgeber sind gemäß §26 des Arbeitszeitgesetzes (AZG) dazu verpflichtet Beginn und Ende der Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmer aufzuzeichnen. Diese Pflicht besteht neben Großbetrieben auch für Klein- und Mittelbetriebe ebenso und gilt für alle vom AZG erfassten Arbeitnehmer (auch Teilzeit- und geringfügig Beschäftigte). Überstundenpauschale und Vertrauensarbeitszeit befreien nicht von der Aufzeichnungspflicht. Lediglich leitende Angestellte bilden hierbei eine Ausnahme und sind von der Pflicht nicht umfasst. 



Korrekte Aufzeichnung

Arbeitszeitaufzeichnungen werden über geleistete Arbeitsstunden geführt. Aus ihnen müssen Ist-Arbeitszeiten nach Kalendertagen, Beginn und Ende der Tätigkeit sowie Beginn und Ende der Ruhepausen (tägliche und wöchentliche) hervorgehen. Bei Durchrechnungszeiträumen muss die zeitliche Lage der Arbeitszeit ebenfalls festgehalten werden. 



Wenn eine fixe Arbeitszeiteinteilung vorgegeben ist, dann müssen keine weiteren Zeitaufzeichnungen geführt werden, da schriftliche Arbeitszeiteinteilungen (Dienstpläne) bereits als Zeitaufzeichnungen gelten. Bei Abweichungen, wie Änderungen der Lage der Arbeitszeit oder Überstunden/Mehrstunden, sind sehr wohl laufende Aufzeichnungen vorgesehen. 

Als laufend aufzuzeichnende Abweichungen gelten ebenso Störungen der Wochenend-, Wochen-, Ersatz oder Feiertagsruhe. Hier sind Aufzeichnungen über Ort, Dauer und Art der Beschäftigung sowie der gewährten Ersatzruhe zu führen. 



Um die Richtigkeit der Aufzeichnungen zu bestätigen, sollten Arbeitnehmer jedoch jedes Zeitprotokoll unterschreiben!



Sonderbestimmungen

Für Arbeitnehmer die Lage ihrer Arbeitszeit und Arbeitsort größtenteils frei bestimmen können oder überwiegend von zu Hause aus arbeiten (Homeoffice), genügt die Aufzeichnung über die Dauer der Arbeitszeit (=Tagessumme). Zwar unterbleibt die Aufzeichnung der täglichen/wöchentlichen Ruhepause, dennoch ist diese einzuhalten.



Falsche Zeiterfassung

Falsche Aufzeichnungen der Arbeitszeit sind ein Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten, wenn der Dienstgeber eine entsprechende Anweisung zur Aufzeichnung gegeben hat und diese nicht wahrheitsgemäß geführt wird, kann dies eine (fristlose) Kündigung für den Arbeitnehmer bedeuten. Nennt sich auch “verhaltensbedingte Kündigung”.

Unternehmen werden bei mangelhaft geführten Aufzeichnungen (oder anderen Verstößen hinsichtlich Zeiterfassung) mit Geldbußen gestraft!