Kind und Job unter einen Hut zu bringen, stellt den Elternteilen eine große Herausforderung dar. Um sich der Betreuung des Kleinkindes ganz zu widmen, können Väter und Mütter ihre Jobs ruhen lassen. In Österreich haben Eltern ein Rechtsanspruch auf die Karenz!

Regelungen

Unselbständige Mütter und Väter haben Rechtsanspruch auf Elternkarenz. Für die Dauer der Karenz ruhen die Hauptpflichten aus dem Dienstverhältnis (keine Arbeitsleistung und kein Entgelt).

Anspruch

Arbeitnehmer, Heimarbeitnehmer, Beamten, Vertragsbedienstete und Lehrlinge haben Anspruch auf Elternkarenz.

Entweder wird die Karenz von einem oder von beiden Elternteilen abwechselnd in Anspruch genommen.

Voraussetzung ist in jedem Fall, dass der Elternteil, der die Karenz in Anspruch nimmt auch mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt.

Für erwerbslose, studierende, selbständige und freie Dienstnehmer besteht der Anspruch auf die Karenz nicht! Unabhängig davon besteht jedoch Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld.

Zum Beitrag über das Kinderbetreuungsgeld geht es hier.

Beginn und Dauer

Die Elternkarenz beginnt frühestens nach Ende der Mutterschutzfrist und endet nach der angemeldeten/vereinbarten Dauer, spätestens jedoch mit der Vollendung des 2. Lebensjahres des Kindes. So müsste man spätestens am 2. Geburtstag des Kindes wieder die Arbeit aufnehmen. 

Meldung und Teilung 

Die Dauer der Karenz muss schriftlich an den Arbeitgeber gemeldet werden.



Es gelten jedoch unterschiedliche Meldefristen:

Wenn die Karenz gleich im Anschluss an die Schutzfrist genommen wird, dann muss die Mutter die Meldung bis spätestens zum Ende der Schutzfrist abgeben und der Vater innerhalb von acht Wochen nach der Geburt.

Wenn der zweite Elternteil erst später in Karenz geht und den ersten Elternteil ablöst, so muss der zweite Elternteil die gewünschte Karenzzeit spätestens drei Monate vor dem Ende der Karenz des ersten Elternteils melden.

Verlängerung und Verkürzung

Wenn beim ersten Meldezeitpunkt nicht die Maximaldauer (bis zum 2. Lebensjahr) gemeldet wurde, besteht auch die Möglichkeit die Karenzzeit einmalig zu verlängern. Dem Arbeitgeber sollte die Verlängerung spätestens wieder drei Monate vor dem Ende der vereinbarten Karenzzeit bekannt gegeben werden.



Eine Verkürzung ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich!

Kündigungs- und Entlassungsschutz

Mit der Meldung der Karenz besteht auch ein Kündigungs- und Entlassungsschutz. Wenn die Karenz nicht direkt im Anschluss an die Schutzfrist angetreten wird, dann beginnst der Schutz vier Monate vor dem gewünschten Antritt.

Vier Wochen nach Ende der Karenzzeit oder spätestens vier Wochen nach dem zweiten Geburtstag endet der Kündigungs- und Entlassungsschutz. 

Aufgeschobene Karenz

Für beide Elternteile besteht aber auch die Möglichkeit drei Monate der Karenz aufzuschieben. Jedoch müssen diese bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes in Anspruch genommen werden - außer das Kind tritt später in die Schule ein, dann ist es auch nach dem 7. Geburtstag möglich.



Die Meldung der aufgeschobenen Karenz erfolgt gleichzeitig mit der Bekanntgabe der Karenz. Und den Zeitpunkt des Verbrauchs muss der Elternteil drei Monate vor dem gewünschten Antrittszeitpunkt melden.