Größtenteils starten Dienstverhältnisse mit einem Probemonat, in dem sich der Arbeitgeber ansehen möchte, ob der Arbeitnehmer den Erwartungen entspricht und in das Unternehmen passt. Denn während einer Probezeit wird die Kündigung für beide Seiten erleichtert. So kann der Arbeitnehmer auch für sich entscheiden, ob er im Unternehmen für eine längere Zeit arbeiten möchte.

Ausmaß

Nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) bzw. nach dem Angestelltengesetz (AngG) kann die Probezeit maximal 1 Monat betragen. Kollektivverträge dürfen den Probemonat verkürzen (aber nicht verlängern!).

Der Kollektivvertrag für Arbeitskräfteüberlasser sieht das erste Monat im Dienstverhältnis als Probemonat vor. In dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit ohne Einhaltung einer Frist oder eines Termins und ohne einen Grund aufgelöst werden.

Falls vertraglich eine längere “Probezeit” als 1 Monat oder als eine im Kollektivvertrag vorgesehen ist, so gilt der überschießende Zeitraum in der Regel als befristetes Arbeitsverhältnis (in dem Fall gelten übliche Kündigungsfristen und -termine).

Kündigungsgrund: Diskriminierung

Wenn das Dienstverhältnis im Probemonat wegen eines vom Gesetz verbotenen Grundes (Diskriminierung) aufgelöst wird, kann der Dienstnehmer die Kündigung anfechten oder auf Schadenersatz klagen.

Folgende Beendigungen sind selbst im Probemonat unzulässig:

  • der ethnischen Zugehörigkeit
  • Religion oder Weltanschauung
  • des Alters
  • der sexuellen Orientierung
  • einer Behinderung
  • des Geschlechtes          

Vereinbarung

Die Probezeit muss ausdrücklich vereinbart werden, wenn der Kollektivvertrag die Probezeit nicht verbindlich vorsieht. 

Gehalt im Probemonat

Während des Probemonats steht dir die volle Höhe deines vereinbarten Gehaltes sowie die Urlaubsersatzleistung zu! Lediglich Sonderzahlungen werden individuell geregelt (im Kollektivvertrag nachlesen!).

Auflösungserklärung

Wenn das Dienstverhältnis nicht über das Probemonat hinausgehen soll, dann muss noch innerhalb der Probezeit gekündigt werden (gilt für beide Vertragsparteien). Und am besten die Auflösung des Arbeitsvertrages schriftlich abwickeln. 

Achtung: Die Auflösungserklärung am letzten Tag der Probezeit wegzuschicken ist nicht ausreichend, da die Auflösung erst nach Übergabe/Zustellung wirksam wird. Poststempel ist daher unbeachtlich!

Wenn die persönliche Übergabe nicht möglich ist, dann empfiehlt sich in dem Fall die Zusendung durch einen Boten.